AGB

 

 

IMMOBILIENPFLEGE NEUMANN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Reinigungs-, Pflege- und Aufbereitungsleistungen an Immobilien und Außenanlagen

Unternehmer: Immobilienpflege Neumann, Inhaber Moritz Neumann

Anschrift: Petersbergstraße 3a, 53343 Wachtberg, Deutschland

E-Mail: neumann.buero@icloud.com

Stand: 10. August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Leistungen von Immobilienpflege Neumann, Inhaber Moritz Neumann (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber seinen Auftraggebern.

Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen, Preise, Termine und Ausführungsbedingungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgrundlagen und Vertragsschluss

Grundlage des Vertrags sind das jeweilige Angebot, eine gegebenenfalls erteilte Auftragsbestätigung, ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen, individuelle Abreden und die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Angaben auf der Internetseite, in Flyern, sozialen Medien oder sonstigen Werbemitteln sind allgemeine Leistungsdarstellungen und keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, Preise, Ausführungszeiten oder Ergebnisse für einen konkreten Auftrag.

Die Bindungs- oder Annahmefrist ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Enthält das Angebot keine abweichende Angabe, kann es innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots, durch eine Auftragsbestätigung, durch eine sonstige eindeutige Vereinbarung oder durch die einvernehmliche Aufnahme der beauftragten Arbeiten zustande.

Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erteilten Auftrags werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie vereinbart wurden.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Auftragsvereinbarung.

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere vereinbarte Reinigungs-, Pflege- und Aufbereitungsleistungen an Immobilien, Gebäudebestandteilen, Außenanlagen und dazugehörigen Flächen sowie vereinbarte ergänzende Arbeiten.

Geschuldet ist ausschließlich der vereinbarte Leistungsumfang. Rahmen, Falze, Beschläge, Fugen, angrenzende Bauteile, Nachbehandlungen oder sonstige Nebenarbeiten gehören nur zum Auftrag, wenn dies vereinbart wurde oder sich eindeutig aus der Leistungsbeschreibung ergibt.

Eine fachgerechte Reinigung oder Aufbereitung führt nicht zwingend zu einem neuwertigen Zustand. Verwitterung, Alterung, Korrosion, Ausbleichung, dauerhafte Verfärbungen, tief eingedrungene Verschmutzungen, Materialveränderungen und vorhandene Beschädigungen können ganz oder teilweise sichtbar bleiben.

Ein bestimmter Reinigungserfolg, Bearbeitungszustand oder eine bestimmte Eigenschaft ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Leistungsziel oder Beschaffenheit vereinbart wurde.

§ 4 Besichtigung und örtliche Verhältnisse

Eine Besichtigung dient der Einschätzung des erkennbaren Zustands, des voraussichtlichen Arbeitsumfangs, der Zugänglichkeit und besonderer Anforderungen an die Ausführung.

Eine gewöhnliche Besichtigung ist keine technische, elektrotechnische, bauliche oder gutachterliche Prüfung der Immobilie, der zu bearbeitenden Flächen oder vorhandener Anlagen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Verdeckte oder bei üblicher Besichtigung nicht erkennbare Umstände können bei Kalkulation und Planung nur berücksichtigt werden, soweit sie dem Auftragnehmer bekannt sind.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte Besonderheiten, Vorschäden und Risiken zu informieren, soweit sie für die Arbeiten von Bedeutung sein können.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers, Zugang und Versorgung

Der Auftraggeber schafft die ihm zumutbaren Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, sichere und ungehinderte Ausführung. Die vereinbarten Arbeitsbereiche müssen zum vorgesehenen Termin zugänglich sein.

Der Auftraggeber informiert insbesondere über bekannte Undichtigkeiten, lose oder beschädigte Bauteile, empfindliche Materialien, Beschichtungen, Versiegelungen, Leitungen, elektrische Einrichtungen, technische Anlagen und sonstige Besonderheiten.

Bewegliche Gegenstände, Fahrzeuge, Gartenmöbel, Dekorationen, Pflanzgefäße und andere Gegenstände, die die Arbeiten behindern oder gefährdet werden könnten, sind vor Arbeitsbeginn zu entfernen oder zu sichern, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Fenster und Türen im unmittelbaren Arbeitsbereich sind geschlossen zu halten.

Soweit im Angebot vorgesehen und nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber geeignete, funktionsfähige und sicher zugängliche Wasser- und Stromanschlüsse in dem für die Arbeiten üblichen Umfang unentgeltlich zur Verfügung.

Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer der betroffenen Sache oder Fläche, stellt er sicher, dass er zur Beauftragung berechtigt ist und erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen.

Fehlende oder verspätete Mitwirkung kann zu einer Verschiebung führen. Nachweisbarer, vom Auftraggeber zu vertretender zusätzlicher Aufwand kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen und zu den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

§ 6 Durchführung, Arbeitsmittel und Sicherheit

Soweit keine bestimmte Ausführungsart vereinbart wurde, wählt der Auftragnehmer die fachlich geeignete Vorgehensweise, Arbeitsmittel, Geräte, Reinigungsmittel und Verfahren unter Berücksichtigung der erkennbaren Materialbeschaffenheit und des vereinbarten Leistungsziels.

Der Auftragnehmer darf eine vorgesehene Methode aus fachlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen ändern, wenn der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich verändert wird.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren oder materialverträglichen Ausführung, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen, eine Probefläche anlegen oder eine andere geeignete Vorgehensweise vorschlagen.

Der Auftragnehmer führt keine Arbeiten aus, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben, Arbeitsschutzbestimmungen oder zwingende Sicherheitsanforderungen verstoßen würden.

Der Auftragnehmer darf geeignete Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einsetzen, sofern nicht ausdrücklich persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde. Er bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften für die Vertragserfüllung verantwortlich.

§ 7 Termine, Ausführungsfristen und Witterung

Ausführungstermine und Ausführungszeiträume ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung.

Ein Termin ist nur dann ein verbindlicher Fixtermin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich seine besondere Verbindlichkeit eindeutig aus den Umständen ergibt.

Die Einhaltung eines Termins setzt voraus, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt.

Außenarbeiten dürfen verschoben, unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn Regen, Frost, Schnee, Sturm, Gewitter, außergewöhnliche Hitze oder andere Witterungsverhältnisse eine fachgerechte oder sichere Ausführung beeinträchtigen.

Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht zu vertretende Zugangs- oder Verkehrshindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Erforderliche Ersatztermine werden unter Berücksichtigung von Witterung, Verfügbarkeit und Zumutbarkeit abgestimmt.

§ 8 Unerwartete Umstände und Zusatzleistungen

Werden während der Arbeiten verdeckte Schäden, Materialschwächen, mangelhafte Befestigungen, unbekannte Beschichtungen, außergewöhnliche Ablagerungen, technische Defekte oder andere zuvor nicht erkennbare Umstände festgestellt, kann eine Anpassung oder Unterbrechung der Ausführung erforderlich sein.

Sind zusätzliche, vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasste Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung informiert.

Wesentliche kostenpflichtige Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs kann Auswirkungen auf Preis und Termin haben.

§ 9 Preise, Abrechnungsgrundlagen und Kostenschätzungen

Maßgeblich ist die im Angebot oder in einer anderen individuellen Vereinbarung festgelegte Vergütung. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer ausgewiesen; bei Anwendung einer gesetzlichen Steuerbefreiung oder Sonderregelung erfolgt der entsprechende Hinweis im Angebot oder in der Rechnung.

Pauschalpreise gelten für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

Wird nach Zeit, Fläche, Menge, Verbrauch oder einer anderen Einheit abgerechnet, richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen und vereinbarungsgemäß abrechenbaren Aufwand.

Eine als solche bezeichnete Kostenschätzung beruht auf dem bei ihrer Erstellung erkennbaren voraussichtlichen Aufwand und ist kein Festpreis. Gesetzliche Informationspflichten bei einer wesentlichen Überschreitung bleiben unberührt.

Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, zusätzliche Leistungen und von ihm zu vertretender zusätzlicher Aufwand können gesondert vergütet werden, soweit hierfür eine Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage besteht.

Der vereinbarte Preis wird nicht ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage einseitig geändert.

§ 10 Rechnung, Fälligkeit und Zahlung

Bei abnahmepflichtigen Leistungen ist die Vergütung nach Abnahme und Zugang der Rechnung, im Übrigen nach vollständiger Leistungserbringung und Zugang der Rechnung, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Rechnungen dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang elektronisch übermittelt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und ersatzfähigen Verzugsschäden.

Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Minderungs- und sonstige Gegenrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 11 Kündigung, Absage und nicht durchführbarer Termin

Für die Kündigung oder Beendigung eines geschlossenen Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende individuelle Vereinbarungen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.

Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werks nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen. Die gesetzlichen Vergütungsfolgen, einschließlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs, bleiben bestehen.

Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und gesetzlich ersatzfähige Aufwendungen sind zu vergüten.

Kann ein vereinbarter Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen fehlenden Zugangs oder fehlender vereinbarter Voraussetzungen, richten sich Ansprüche wegen Anfahrt, Wartezeit oder sonstigen Aufwands nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den vereinbarten Vergütungssätzen.

Absagen und Kündigungen sollen aus Beweisgründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden. Die Wirksamkeit gesetzlich formfrei möglicher Erklärungen wird dadurch nicht eingeschränkt.

§ 12 Abnahme

Soweit die vereinbarte Leistung ihrer rechtlichen Einordnung und Beschaffenheit nach einer Abnahme unterliegt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Nach Fertigstellung soll dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben werden, das Arbeitsergebnis gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu überprüfen.

Eine vertragsgemäß hergestellte Leistung ist abzunehmen, soweit nicht wegen eines Mangels eine gesetzliche Berechtigung zur Verweigerung besteht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Eine Abnahmefiktion tritt gegenüber einem Verbraucher nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Der erforderliche Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung eines Mangels verweigerten Abnahme wird gegebenenfalls zusammen mit der konkreten Abnahmeaufforderung in Textform erteilt.

§ 13 Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich insbesondere nach der vereinbarten Beschaffenheit und dem vereinbarten Leistungsumfang.

Bei einer berechtigten Beanstandung ist dem Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und, soweit vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben.

Ein bereits vor Arbeitsbeginn vorhandener Zustand, dessen Beseitigung nicht geschuldet war, ist kein Mangel der Leistung.

Eine nach ordnungsgemäßer Leistung durch neue Witterungs-, Umwelt- oder Nutzungseinflüsse verursachte erneute Verschmutzung oder Veränderung ist kein Mangel der zuvor erbrachten Leistung.

§ 14 Vorschäden und Materialbeschaffenheit

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Veränderungen, die bereits vor Arbeitsbeginn vorhanden waren oder deren Ursache bereits zuvor bestand, soweit sie nicht vom Auftragnehmer schuldhaft verursacht oder vergrößert wurden.

Hierzu können insbesondere Materialermüdung, poröse oder verwitterte Oberflächen, mangelhafte Befestigungen, Hohlstellen, lose Beschichtungen, beschädigte Fugen, Risse, Korrosion, Undichtigkeiten, fehlerhafte Verlegung und unzureichende Haftung vorhandener Beschichtungen gehören.

Werden solche Umstände während der Ausführung erkennbar, darf der Auftragnehmer die Arbeiten im betroffenen Bereich aussetzen und das weitere Vorgehen abstimmen.

Die gesetzlichen Prüfungs-, Sorgfalts-, Hinweis- und Haftungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 15 Stein-, Pflaster- und Außenflächen

Bei älteren, porösen, beschädigten oder vorgeschädigten Flächen können vorhandene Materialveränderungen nach Entfernung von Verschmutzungen deutlicher sichtbar werden.

Bei Pflasterflächen kann loses oder ungebundenes Fugenmaterial im Rahmen der Reinigung teilweise aus den Fugen entfernt werden. Neuverfugung oder das Einkehren neuen Fugenmaterials ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.

Lockere Steine, Hohlstellen, mangelhafte Verlegung, beschädigte Fugen oder eine unzureichende Unterkonstruktion werden durch die Reinigung nicht beseitigt.

Rost, Öl, Fett, Ausblühungen, Verätzungen, Farbreste und tief in poröses Material eingedrungene Verschmutzungen können möglicherweise nicht vollständig entfernt werden.

Imprägnierung, Versiegelung, Neuverfugung oder sonstige Nachbehandlung ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie vereinbart wurde.

§ 16 Glas- und Fensterflächen

Die Reinigung umfasst nur die vereinbarten Glas-, Rahmen-, Falz-, Beschlag-, Fensterbank-, Rollladen- oder Jalousiebestandteile.

Die Entfernung außergewöhnlicher Anhaftungen wie Farb-, Lack-, Klebstoff-, Silikon-, Zement- oder Mörtelreste kann eine 
gesonderte Leistung sein.

Vorhandene Kratzer, Glaskorrosion, Eintrübungen, Materialfehler und beschädigte Beschichtungen werden durch eine übliche Glasreinigung nicht beseitigt.

Der Auftraggeber informiert über besondere Beschichtungen oder empfindliche Verglasungen, soweit diese nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

§ 17 Fassaden und beschichtete Oberflächen

Fassadenbeschichtungen, Farben, Putze, Fugen und andere Oberflächenbestandteile können durch Alter, Witterung, Materialermüdung oder frühere Behandlungen geschwächt sein.

Der Auftragnehmer berücksichtigt erkennbare Besonderheiten bei der Verfahrenswahl. Bereits unzureichend haftende oder lose Bestandteile können durch die Reinigung sichtbar werden oder sich lösen, soweit ihre mangelnde Haftung bereits vor Arbeitsbeginn bestand.

Bei Zweifeln an der Materialverträglichkeit kann eine Probefläche, eine Anpassung des Verfahrens oder eine Unterbrechung erforderlich sein.

Eine bautechnische Prüfung der Fassade oder ihrer Unterkonstruktion gehört nicht zur gewöhnlichen Reinigungsleistung.

§ 18 Photovoltaik- und Solaranlagen

Die Reinigung beschränkt sich auf die vereinbarte äußere Reinigung der sicher zugänglichen Anlagenbestandteile.

Elektrotechnische Prüfung, Wartung, Reparatur, Funktionsprüfung und Beurteilung der elektrischen Anlage sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Reinigungsleistung.

Der Auftraggeber informiert über bekannte Beschädigungen, technische Probleme, lockere Bauteile und sonstige Besonderheiten der Anlage.

Erkennbare technische oder sicherheitsrelevante Mängel können zur Unterbrechung oder Ablehnung der Reinigung führen.

Eine bestimmte Steigerung der elektrischen Leistung oder des Energieertrags wird nicht zugesichert, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 19 Ergänzende Pflegearbeiten an Außenanlagen

Pflegearbeiten an Außenanlagen werden nur im vereinbarten Umfang ausgeführt.

Arbeiten, für die besondere fachliche, gesetzliche oder behördliche Voraussetzungen gelten, werden nur ausgeführt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Schutzzeiten, Artenschutzbestimmungen und behördliche Vorgaben bleiben unberührt. Der Auftragnehmer darf rechtlich oder sicherheitstechnisch unzulässige Arbeiten ablehnen.

Abtransport und Entsorgung von Schnittgut, Grünabfällen oder sonstigen Materialien sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.

§ 20 Gefährliche Stoffe und besondere Belastungen

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe und Belastungen im Arbeitsbereich.

Werden während der Arbeiten Anhaltspunkte für eine nicht angekündigte Gefahr festgestellt, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten unverzüglich einstellen.

Die Arbeiten werden erst fortgesetzt, wenn eine sichere und rechtlich zulässige Ausführung gewährleistet ist.

Spezielle Sanierungs-, Entsorgungs- oder Gefahrstoffarbeiten sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und der Auftragnehmer zu ihrer Ausführung berechtigt ist.

§ 21 Auftragsbezogene Dokumentation

Soweit dies zur Dokumentation des Ausgangszustands, des Arbeitsfortschritts, des Ergebnisses, einer Beanstandung oder zur Sicherung oder Durchsetzung rechtlicher Ansprüche erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, dürfen auftragsbezogene Foto- oder sonstige Dokumentationen erstellt werden.

Eine Nutzung solcher Aufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt nur aufgrund einer hierfür erforderlichen gesonderten Einwilligung oder einer anderen einschlägigen Rechtsgrundlage.

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verarbeitet.

§ 22 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Unberührt bleiben ferner Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit deren persönliche Haftung betroffen ist.

§ 23 Widerrufsrecht von Verbrauchern

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nach den gesetzlichen Anforderungen.

Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen und die erforderlichen Bestätigungen werden gesondert eingeholt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen weder die Widerrufsbelehrung noch eine Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn.

§ 24 Verbraucherstreitbeilegung

Immobilienpflege Neumann ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzliche Informationspflicht nach Entstehen einer konkreten, nicht beigelegten Streitigkeit bleibt unberührt.

§ 25 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.

§ 26 Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Immobilienpflege Neumann
Inhaber: Moritz Neumann
Petersbergstraße 3a
53343 Wachtberg
Deutschland

 

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